Kammer des Bundesverfassungsgerichts als Außenstelle der Bundesregierung?

Verfassungsbeschwerde von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen

Kommentar von Dr. Johannes Resch, Vorsitzender des ÖDP-Bundesarbeitskreises Familie, Gesundheit und Soziales

Wer aufmerksam die am 24. November 2011 veröffentlichte Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76 / 2011 und den dazugehörigen Volltext (1BvR 1853/11) des Nichtannahmebeschlusses zu einer Beschwerde gegen das Elterngeldgesetz liest, wird sich kaum des Eindrucks erwehren können, dass der Beschlusstext auch im zuständigen Berliner Ministerium hätte entworfen worden sein können.

"Das Elterngeldgesetz ist als einzige nicht-kausale steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung ein Fremdkörper im deutschen Sozialrecht" (Gutachten Kingreen, S. 66). Dieses völlig neue Element lässt sich nicht mit dem Sozialstaatsgebot rechtfertigen, da es Besserverdienende begünstigt. Es ist aber auch nicht als Versicherungsleistung zu rechtfertigen wie andere Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I), da es steuerfinanziert ist. Es bedarf demnach einer ganz neuen im bisherigen Sozialrecht völlig unbekannten Rechtfertigung. Nun steht im obigen Beschluss ganz richtig, dass die "Sonderstellung" eines Gesetzes für sich genommen noch kein "Gleichheitsverstoß" sei (Randnummer 8). Das kann aber nicht bedeuten, dass es gar keiner Rechtfertigung bedürfe. Als Rechtfertigungsgründe werden denn auch die von der Bundesregierung angeführten "Gründe" kritiklos übernommen, die allerdings schon jeder nachdenkende Bürger als von vornherein unsinnig erkennen kann.

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Heutiges Elterngeld verfassungswidrig?

Prof. Kingreen kommt in seinem Gutachten auf S. 66 unter anderem zu dem Ergebnis: „Das Elterngeld ist als einzige nicht-kausale steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung ein Fremdkörper im deutschen Sozialrecht. Es transportiert das einseitige Leitbild einer erwerbsorientierten Erziehung und ist damit ebenso verfassungswidrig wie es die vielen Rechtsvorschriften waren, die vom nicht minder einseitigen Leitbild der Hausfrauenehe geprägt waren. Das Bundesverfassungsgericht sollte die gute Tradition seiner Rechtsprechung fortsetzen und auch die neuen Neutralitätsverletzungen im Bereich von Ehe und Familie für verfassungswidrig erklären."


Die unterschiedliche Höhe des Elterngeldes ist verfassungswidrig!

Mehrere Mütter, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes wegen der Betreuung eines oder mehrerer bereits vorhandener Kleinkinder nicht erwerbstätig waren, und deshalb nur ein Mindestelterngeld von 300 Euro erhielten, klagten mit Unterstützung der ÖDP gegen die gesetzliche Regelung zur Höhe des Elterngelds.

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Aktion der ÖDP: Mehr Anerkennung für Erziehung

Fordern Sie Familienministerin Schröder auf, dass das Elterngeld-Gesetz tiefgreifend reformiert wird: Die ÖDP fordert ein Elterngeld, das die Erziehungsleistung anerkennt. Es soll zukünftig in Höhe von monatlich 1000 Euro drei Jahre lang gezahlt werden.

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Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Bundeselterngeldgesetzes

Im Auftrag der ÖDP hat Prof. Dr. iur. Thorsten Kingreen, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg, ein umfangreiches Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtig geltenden Elterngeldgesetzes erstellt. Die ÖDP hält § 2 BEEG, der die unterschiedliche Höhe des Elterngeldes regelt, für unvereinbar mit Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes. Hier können Sie sich über unsere vollständige rechtliche Argumentation informieren.

Informationen erhalten Sie hier:

Ansprechpartner für Klägerinnen/Kläger sowie die Presse:
Dr. Johannes Resch
Tel.: 06349/96 38 55
e-mail: Johannes.ReschT-Online.de

Dr. Claudius Moseler
Generalsekretär
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
Neckarstr. 27-29
55118 Mainz
Tel.: 06131/67 98 20
Fax: 06131/67 98 15
e-mail: politikoedp.de

Bundesarbeitskreis Familie, Soziales und Gesundheit