Kammer des Bundesverfassungsgerichts als Außenstelle der Bundesregierung?
Verfassungsbeschwerde von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen
Kommentar von Dr. Johannes Resch, Vorsitzender des ÖDP-Bundesarbeitskreises Familie, Gesundheit und Soziales
Wer aufmerksam die am 24. November 2011 veröffentlichte Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76 / 2011 und den dazugehörigen Volltext (1BvR 1853/11) des Nichtannahmebeschlusses zu einer Beschwerde gegen das Elterngeldgesetz liest, wird sich kaum des Eindrucks erwehren können, dass der Beschlusstext auch im zuständigen Berliner Ministerium hätte entworfen worden sein können.
"Das Elterngeldgesetz ist als einzige nicht-kausale steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung ein Fremdkörper im deutschen Sozialrecht" (Gutachten Kingreen, S. 66). Dieses völlig neue Element lässt sich nicht mit dem Sozialstaatsgebot rechtfertigen, da es Besserverdienende begünstigt. Es ist aber auch nicht als Versicherungsleistung zu rechtfertigen wie andere Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I), da es steuerfinanziert ist. Es bedarf demnach einer ganz neuen im bisherigen Sozialrecht völlig unbekannten Rechtfertigung. Nun steht im obigen Beschluss ganz richtig, dass die "Sonderstellung" eines Gesetzes für sich genommen noch kein "Gleichheitsverstoß" sei (Randnummer 8). Das kann aber nicht bedeuten, dass es gar keiner Rechtfertigung bedürfe. Als Rechtfertigungsgründe werden denn auch die von der Bundesregierung angeführten "Gründe" kritiklos übernommen, die allerdings schon jeder nachdenkende Bürger als von vornherein unsinnig erkennen kann.
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