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Persönlicher Kommentar

Volksbegehren in Deutschland? Wir fordern mehr direkte Demokratie!

Seit dem Brexit haben Volksbegehren auf nationaler Ebene einen schlechten Ruf. Dabei ist es in zahlreichen Ländern üblich, das Volk nicht nur über Personen, sondern auch über Sachfragen entscheiden zu lassen. Ein Beispiel ist die Schweiz, aber auch etwa in Italien oder Irland haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, auf nationaler Ebene über Sachfragen abzustimmen - so z.B. 2015 das irische Verfassungsreferendum über die gleichgeschlechtliche Ehe.

Auch in Deutschland gibt es Volksbegehren und Volksentscheide. Gemäß Grundgesetz können die auf Bundesebene jedoch nur im Fall einer neuen Verfassung oder Neugliederung des Bundesgebiets angewendet werden. [1] Darüber hinaus sind Volksbegehren nur auf kommunaler oder Landesebene zulässig - gerade dort aber oft sehr erfolgreich. Besonders in Bayern, unserem stärksten Landesverband, hat die ÖDP mit drei bahnbrechenden Volksentscheiden Geschichte geschrieben und gegen den Willen der bayerischen CSU ihre Ziele durchgesetzt, ohne einen einzigen Sitz im Landtag innezuhaben:

Die Erfolge dieser Volksbegehren und -entscheide zeigen deutlich: Die repräsentative Demokratie weiß eben nicht immer ganz genau, was die Bevölkerung will.

 

Das ÖDP-Konzept

Die ÖDP trägt das Wort "demokratisch" nicht umsonst im Namen. Die demokratische Teilhabe an der Gestaltung unserer Zukunft ist für uns ein sehr hohes Gut, das wir schützen wollen: Sie ist die Grundlage für unsere Freiheit und ein gutes Leben in Deutschland. Wir fordern deshalb eine direktere Demokratie für die Bundesrepublik:

  • Zur Sicherung unserer Demokratie durch Mitbestimmung und politische Einflussnahme will die ÖDP eine unabhängige Politik ohne Einfluss von Lobbyisten; dazu muss die Bürgerbeteiligung auf allen Ebenen gesetzlich gestärkt werden.
  • Wir fordern für Bürgerinnen und Bürger die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen durch Volksbegehren und Volksentscheide auf Bundesebene und in allen Bundesländern, samt Abbau von Zugangshürden.

 

Quellen:

[1] Art. 29 Abs 2 GG bzw. Art 146 GG, aus: www.bpb.de/23190/volksabstimmung (zuletzt 29.07.2021)

Autor/in:
Fenya Kirst
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