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Erläuterung und Liste gemäß Bundessatzung § 3.3 Absatz 2

Unvereinbarkeit doppelte Parteimitgliedschaften und Ausnahmereglungen

Bundessatzung § 3.2
(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere Partei. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die Interessen der ÖDP wirken.
(3) Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Bundesvorstand. Er kann die Feststellung wieder aufheben. Die Feststellung bindet auch die Schiedsgerichte.
(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für kommunale Wählervereinigungen, wenn in derselben Kommune bei der gleichen Wahl eine Liste unter Beteiligung der ÖDP besteht. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Landesvorstand.

Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft in weiteren Organisationen gemäß § 3.2 (3) in Verbindung mit § 3.3 (2) Bundessatzung

… Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird eine Erklärung unterschrieben, dass eine Mitgliedschaft in einer der Organisationen, von denen sich die ÖDP explizit abgrenzt und über die der Bundesvorstand eine öffentlich zugängliche Liste führt, in den letzten 3 Jahre nicht vorlag, aktuell nicht vorliegt und auch nicht angestrebt wird. Sollte diese Erklärung nicht der Wahrheit entsprechen oder ein Eintritt in eine dieser Organisationen erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft automatisch sofort.
Im Falle von Mitgliedschaften in solchen Vereinigungen, die mehr als 3 Jahren zurückliegen kann der Bundesvorstand auf Empfehlung von Kreis- und Landesverband eine Mitgliedschaft nach einer Ehrenerklärung zu einem Gesinnungswandel, glaubhaften Nachweisen zur demokratischen Gesinnung sowie Empfehlung von Mitgliedern die Mitgliedschaft zulassen.

Gemäß § 3.3 Absatz 2 hat sich die ÖDP bereits über Abgrenzungsbeschlüsse von folgenden Organisationen abgegrenzt. Diese Unvereinbarkeit wird in diesen Fällen mit Bundesvorstands-Beschluss vom 24.04.2025 erneuert:

•    Scientology
•    Neue Germanische Medizin (keine Organisation)
•    Reichsbürgerbewegung

Zusätzlicher Grundsatzbeschluss des ÖDP-Bundesvorstandes vom 24.04.2025: Entsprechend der in der Satzung genannten erforderlichen Liste, sieht die ÖDP eine Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in der ÖDP und der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Organisationen, die im Registeranhang des Verfassungsberichts 2023 genannt werden und verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

Link zum Registeranhang

„In diesem Registeranhang sind die im vorliegenden Verfassungsschutzbericht genannten Gruppierungen aufgeführt, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine extremistische Gruppierung handelt.“ (Zitat aus dem Verfassungsschutzbericht 2023)


Weiterhin gelten die ÖDP-Beschlüsse zur Abgrenzung von extremistischen Organisationen, Weltanschauungen und Bewegungen unverändert weiter:

•    Extremismus-Papier: Abgrenzung der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) von rechts- und linksextremistischen, nationalistischen, antisemitischen, rechtspopulistischen und gewaltverherrlichenden Gruppierungen und Parteien, Beschluss des ÖDP-Bundesvorstandes vom 03.02.2022 (https://www.oedp.de/partei/abgrenzung-von-extremismus)
•    Grundsatzbeschluss zur Abgrenzung der ÖDP von den Rechtsparteien, Beschluss des ÖDP-Bundesparteitages vom 18./19.02.1989 (https://www.oedp.de/fileadmin/user_upload/01-instanzen/00/programm/programme/Abgrenzung.pdf)
•    Abgrenzung der ÖDP zu Verschwörungstheorien, Beschluss des ÖDP-Bundesparteitages vom 02.05.2021 (https://www.oedp.de/fileadmin/user_upload/01-instanzen/00/programm/programme/Abgrenzung_der_OEDP_zu_Verschwoerungstheorien.pdf)