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Forderungen der ÖDP im Kontext der ÖDP-Organklage beim Bundesverfassungsgericht gegen die verdeckte Parteienfinanzierung durch Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe Stiftungen

Die bisherige Praxis der Finanzierung von Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeitern und parteinahen Stiftungen auf Bundesebene ist unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Staatsfreiheit sowie der Gleichheit der Bürger und der Chancengleichheit der politischen Parteien. Die ÖDP fordert deshalb eine Beseitigung der Verfassungswidrigkeiten und die Entwicklung verfassungskonformer Alternativen. Dies bedeutet im Einzelnen:

• Die Abgrenzung der Arbeit von Fraktionen, parteinahen Stiftungen und Abgeordnetenmitarbeitern von der Parteiarbeit ist in der politischen Praxis fließend und weitgehend unkontrolliert. Angesichts der geradezu systematischen und flächendeckenden Verwendung der Mittel für Parteizwecke und vor allem für den Wahlkampf, welche außerparlamentarische Parteien massiv benachteiligt und den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, müssen hier aus Sicht der ÖDP zunächst die Ausgaben und damit auch die öffentlichen Zuwendungen massiv begrenzt werden.

• Um eine weitere unkontrollierte Steigerung der in eigener Sache vom Bundestag bewilligten öffentlichen Mittel für die drei o.a. Bereiche zu verhindern, muss die Höhe der für Fraktionen und Abgeordnetenmitarbeiter zur Verfügung stehenden Mittel exakt im Abgeordnetengesetz beziffert werden. Die bisherige Erhöhung durch Änderung eines Haushaltstitels geht in den tausenden Titeln des Haushaltsplans leicht unter und unterläuft auf diese Weise die öffentliche Kontrolle. Für alle drei Bereiche müssen zudem konkrete Obergrenzen eingeführt werden. Darüber hinaus wäre für die außerparlamentarischen Parteien ein Ausgleichsbonus im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung (siehe Parteiengesetz) denkbar, um die Chancengleichheit der nicht im Bundestag vertretenen Parteien einigermaßen sicherzustellen.

• Die Finanzierung der parteinahen Stiftungen erfolgt bisher ohne gesetzliche Grundlage. Erforderlich ist endlich ein Gesetz, welches die Aufgaben, die Finanzierung und die zulässige Mittelverwendung entsprechend definiert und die Höhe der staatlichen Mittel exakt beziffert. Auch der völlige Ausschluss von nicht im Bundestag vertretenen Parteien von der Stiftungsfinanzierung ist zu korrigieren.

• Das Abgeordnetengesetz (Fraktionsgesetz) muss in Bezug auf die Finanzierung und den Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern ergänzt werden. Hierbei ist die klare Trennung von Arbeiten für den Abgeordneten bzw. die Fraktion und der Parteiarbeit zu definieren. Denn die Verlagerung von Parteifunktionen auf diese führt in der Tendenz zur Entstehung von Staatsparteien, die immer weniger auf die Bürger angewiesen sind und allmählich ihre Bodenhaftung verlieren. Abgeordnetenmitarbeiter dürfen nicht in einem zusätzlichen finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei stehen. Es entsteht dadurch eine immer größere Lücke zwischen Politik und Bürgern. Ehrenamtliche Funktionen in einer Partei sind dagegen aus unserer Sicht unproblematisch und gehören zu den staatsbürgerlichen Rechten.

• Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig, auch wenn etliche Landesverfassungen hier großzügiger erscheinen mögen. Der Bürger unterscheidet nicht zwischen Partei und Fraktion. Aus der Sicht der ÖDP sollte die Öffentlichkeitsarbeit allenfalls in sehr engen Grenzen im Sinne der Fraktionsarbeit (Pressearbeit, Internet, fachliche Informationen) stattfinden. Dazu muss im Abgeordnetengesetz (Fraktionsgesetz) die Verwendung der Fraktionsmittel konkreter festgelegt werden, so dass eine Vermischung mit parteipolitischen oder wahlkampfähnlichen Verwendungen ausgeschlossen ist.