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Pressemitteilung

§ 218 darf nicht gestrichen werden

Pressemitteilung des BAK Frauen

Skulptur, die ein Kleinkind in zwei Händen zeigt

Symbolbild: hhach/Pixabay

Mit großer Sorge hat der ÖDP-Bundesarbeitskreis Frauen über den Vorstoß der grünen Familienministerin Lisa Paus diskutiert, den Paragrafen 218 im Strafgesetzbuch ersatzlos zu streichen.

„Bei dieser wichtigen Abwägung für oder gegen das Kind ist es wichtig, dass die Frauen während des gesamten Prozesses gründlich begleitet und unterstützt werden. Es ist nicht zu unterschätzen, welche medizinischen und seelischen Folgen eine Abtreibung, eine vertrauliche Geburt, eine offene Adoption oder auch eine ungewollt begonnene Erziehungstätigkeit für eine Frau hat. Außerdem ist Wissen um die Unterstützungs-möglichkeiten, wie z.B. den Kindergeldzuschlag für Familien, die sich für das Kind entscheiden, extrem wichtig“, so die Vorsitzende des Bundesarbeitskreis Frauen der ÖDP, Kirsten Elisabeth Jäkel. „Hinzu kommt noch, dass einer Frau, welche nach entsprechenden Überlegungen und emotionalen Entscheidungsprozessen den Schritt einer Abtreibung geht, größtes Verständnis entgegengebracht werden muss und sie nicht kriminalisiert werden darf!“ führt Kirsten Elisabeth Jäkel weiter aus.

Ministerin Paus stellt leider einen falschen Zusammenhang her, wenn sie die ihrer Meinung nach notwendige Abschaffung des Paragrafen 218 mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau begründet - denn das ungeborene Kind ist eben nicht Teil der Mutter (1). Daher steht dieses Leben wie jedes andere menschliche Leben zwangsläufig unter dem besonderen Schutz des Staates. Das Grundrecht auf Leben des Kindes kann hier auch nicht gegen Freiheitsrechte der Schwangeren aufgewogen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Urteil von 1975 klargestellt, dass das Recht auf Leben nicht irgendein Grundrecht ist, sondern “die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte”(2). Es steht somit vor allen Freiheitsrechten.

Der nach langer gesellschaftlicher Diskussion gefundene Ansatz einer Fristenlösung mit vorheriger Beratung trägt dieser Tatsache Rechnung und ermöglicht Frauen gleichzeitig eine straffreie Abtreibung. Weiterhin kann der Paragraf auch eine Schutzfunktion haben, indem er verhindert, dass Frauen ohne eine ergebnisoffene Beratung zu einer Abtreibung gedrängt werden. In Abschnitt zwei des Paragrafen wird die Frau explizit vor einem ungewollten Schwangerschaftsabbruch geschützt.

Wichtig ist bei der Frage, ob ein Kind ausgetragen wird oder nicht, oftmals auch der finanzielle Aspekt. Hierfür bietet ein mögliches Erziehungsgehalt für Mütter oder Väter, sowie gute Infrastruktur für Familien (Kitas, Schulen, Hort und Jugendbetreuung) einiges an Lösungen. Würde sich Ministerin Paus mehr mit diesen Themen beschäftigen, die allen Familien zugutekommen könnten, dann wäre der Paragraf 218 vielleicht nicht mehr so relevant und es gäbe eventuell weniger Abtreibungsbedarf.


1 Allgemeiner biologisch-wissenschaftlicher Konsens, populärwissenschaftlich wiedergegeben z.B. in www.gesundheit.gv.at/leben/eltern/schwangerschaft/info/entwicklung-embryo.html  in dem Satz „Kommt es in diesem Zeitraum zu einer Verschmelzung mit einer Samenzelle (Befruchtung), entsteht ein neuer Organismus.“

2 BVerfG-Urteil vom 25. Februar 1975, Az. 1 BvF 1-6/74, BVerfGE 39, 1

 

 

 

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