Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen

Ombudsstelle gegen Diskriminierung

Zielsetzung
Das Selbstverständnis der ÖDP ist das christlich-humanistische Menschenbild. Daraus ergeben sich für uns Respekt und Wertschätzung gegenüber jedem einzelnen Menschen sowie die Pflicht, jeglicher Diskriminierung konsequent entgegenzutreten. Die innerparteiliche Zusammenarbeit muss frei sein von diskriminierenden, sexistischen, rassistischen und herabwürdigenden Verhalten. Das muss eine Selbstverständlichkeit sein. Dennoch kann es dort, wo viele Menschen sich begegnen, miteinander arbeiten und vor allem politisch streiten müssen, trotzdem zu Fehlverhalten und übergriffigen Vorfällen kommen.

Dazu zählen für uns folgende Konflikte zwischen Parteimitgliedern:
•    Gezielte Aktionen in der (Partei-)Öffentlichkeit gegen Parteimitglieder, z.B. durch Rufschädigung, Gerüchte, Hatespeech oder vergleichbare Diskriminierungen,
•    Rassistische Äußerungen gegenüber Parteimitgliedern,
•    Diskriminierendes Verhalten gegenüber Menschen mit Behinderung,
•    Diskriminierendes Verhalten gegenüber Menschen aufgrund des Alters, der Religion oder der Herkunft,
•    Diskriminierung gegenüber Menschen aufgrund des Geschlechts oder sexuellen Identität
•    Sexuelle Anspielungen, unerwünschte Annäherungsversuche oder Körperkontakt sowie sexuelle Übergriffe aller Art,
•    Unerwünschtes Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen oder unerwünschte, aufdringliche Kontaktaufnahme,
•    Ausnutzen des Machtgefälles zwischen Parteimitgliedern, Forderung unangebrachter Gegenleistungen,
•    Gezielte Unterdrückung, Einschüchterung und das Androhen von Nachteilen gegenüber Parteimitgliedern.

Die Ombudsstelle der ÖDP soll für die Schlichtung von innerverbandlichen Konflikten und zur persönlichen Unterstützung von Betroffenen dauerhaft eingerichtet sein und eine beratende Funktion einnehmen.

Die Ombudsstelle kann kontaktiert werden, wenn innerhalb der ÖDP Menschen von den o.a. Vorfällen betroffen sind. Der Kontakt zur Ombudsstelle erfolgt vertraulich. Die Mitglieder/das Mitglied der Ombudsstelle sind/ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Ombudsstelle bietet den Betroffenen einen „geschützten Raum“ bei Zusicherung entsprechender Vertraulichkeit in einem individuellen Rahmen. Zum Schutz vor unberechtigten Anschuldigungen sind alle Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens zum Stillschweigen verpflichtet.

Da die Ombudsstelle als Vertrauens- und erste Ansprechstelle beratend agiert, stellt sie keinen Ersatz für ein Bundes- bzw. Landesschiedsgericht dar. Viel eher können sie schwerwiegende Fälle, über die die Schiedsgerichte entscheiden müssen, die Betroffenen bei der Klage beraten, wenn sie dies wünschen.

Die Ombudsstelle kann weder eine fachliche noch eine therapeutische oder juristische Beratung erbringen, doch kann sie ggf. Empfehlungen für eine externe Begleitung und Unterstützung geben.

Die Ombudsstelle in einer politischen Partei ist auch nicht für jede politische Auseinandersetzung, die zum Wesen einer Partei gehört, zuständig. Dies wäre ein Missbrauch dieses Instrumentes. Eine offensichtlich missbräuchliche Anrufung der Ombudsstelle stellt einen Verstoß gegen die Ordnung der Partei dar. Solange das Verfahren vor der Ombudsstelle läuft, können die Schiedsgerichte längstens für drei Monate nicht angerufen werden.